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1 den Vorschriften entsprechen
den Vorschriften entsprechen
to conform to the provisionsBusiness german-english dictionary > den Vorschriften entsprechen
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2 den Vorschriften entsprechen
предл.Универсальный немецко-русский словарь > den Vorschriften entsprechen
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3 entsprechen
entsprechen v GEN correspond to; fit (Erfordernissen); comply with (Normen); match, conform to, be in line with (Vorjahreszahlen) • es entspricht der üblichen Praxis, so zu handeln GEN it is standard practice to do so* * *v < Geschäft> correspond to, Erfordernissen fit, Normen comply with, Vorjahreszahlen match, conform to, be in line with ■ es entspricht der üblichen Praxis, so zu handeln < Geschäft> it is standard practice to do so* * *entsprechen
to conform, to correspond, to measure, to equal, (statistische Angaben) to be correlative to;
• den Anforderungen entsprechen to answer (meet) the requirements;
• den Bedingungen entsprechen to comply with the terms;
• den Erwartungen nicht entsprechen to fall short of expectations;
• den Formalitäten entsprechen to comply with the formalities;
• dem Geist eines Vertrages entsprechen to correspond to the spirit of a treaty;
• den Normvorschriften entsprechen to come to the required standards;
• einer Sache entsprechen to be consistent with s. th.;
• den Vorbedingungen entsprechen to qualify;
• den Vorschriften entsprechen to conform to the provisions;
• Wünschen einer neuen Publikumsschicht entsprechen to cater for a new public;
• dem Zweck entsprechen to serve the purpose;
• dem Zweck nicht entsprechen to be inadequate to a purpose. -
4 entsprechen
vt < allg> (den Regeln, Vorschriften, Normen) ■ comply with vt ; conform to vt ; fulfill vt ; fulfil vt -
5 соответствовать правилам
Русско-немецкий словарь технических терминов стекольной промышленности > соответствовать правилам
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6 соответствовать правилам
vУниверсальный русско-немецкий словарь > соответствовать правилам
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7 comply
[kəm'plaɪ] UK / USvi -
8 comply
[kəm'plaɪ] UK / USvi -
9 meet requirements
English-German dictionary of Electrical Engineering and Electronics > meet requirements
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10 gesetzlich
зако́нный. im Gesetz festgelegt: Bestimmung, Arbeitszeit, Feiertag устано́вленный зако́ном. ein gesetzlicher Erbe насле́дник по зако́ну. den gesetzlichen Vorschriften entsprechen отвеча́ть пра́вилам, устано́вленным зако́ном. gesetzlich vorgeschrieben sein быть предпи́санным зако́ном. gesetzlich geschützt sein охраня́ться зако́ном. auf gesetzlichem Wege зако́нным путём. keine gesetzliche Handhabe gegen jdn. haben не име́ть никаки́х зако́нных основа́ний для де́йствий про́тив кого́-н. -
11 Bauprodukte
nach dem Bauproduktengesetz Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden, sowie aus Baustoffen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser und Fertiggaragen. Die Landesbauordnungen und die Musterbauordnung unterscheiden gleichermaßen zwischen - geregelten Bauprodukten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MBO), - nicht geregelten Bauprodukten (§ 20 Abs. 3 Satz 1 MBO), - nach BauPG oder Vorschriften zur Umsetzung anderer EU-Richtlinien in Verkehr gebrachten Bauprodukten - mit CE-Zeichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MBO), - sonstigen Bauprodukten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MBO). Aufgrund des § 20 Abs. 1 Musterbauordnung( MBO) dürfen Bauprodukte in der Regel nur verwendet, d. h. in eine bauliche Anlage eingebaut werden, wenn sie - bekannt gemachten technischen Regeln entsprechen oder nach dem BauPG und anderen EU-Recht umsetzenden Vorschriften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen und - das übereinstimmungszeichen (ü-Zeichen - künftig das europäische Konformitätszeichen CE -) tragen, - vom Deutschen Institut für Bautechnik in einer Liste C bekannt gemachte Bauprodukte von untergeordneter baurechtlicher Bedeutung (§ 20 Abs. 3 Satz 2 MBO) sind. Geregelte Bauprodukte werden nach technischen Regeln hergestellt, welche in Teil 1 der Bauregelliste A vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer im jährlichen Turnus bekannt gemacht werden. Bauprodukte gelten auch noch als "geregelt", wenn sie nur unwesentlich von den technischen Regeln der Bauregelliste A abweichen. Von nicht geregelten Bauprodukten ist dann auszugehen, wenn die Bauprodukte entweder wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 enthaltenen technischen Regeln abweichen oder wenn es für sie keine derartigen technischen Regeln gibt. Nicht geregelte Bauprodukte bedürfen daher eines besonderen Verwendbarkeitsnachweises nach § 20 Abs. 3 MBO. Als solche sind nach Bauordnungsrecht vorgesehen: - die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt (§ 21 MBO) oder - das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (§ 21 a MBO) - "kleine Zulassung" - einer dafür nach § 24 c MBO anerkannten Prüfstelle oder - die Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (§ 22 MBO). Unter sonstigen Bauprodukten werden Bauprodukte verstanden, die für die Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen nicht von besonderer sicherheitsrelevanter Bedeutung sind, für die technische Vorschriften von Seiten regelsetzender technisch-wissenschaftlicher Vereinigungen, fachspezifischer Institutionen und Ingenieur-Verbände (z. B. VDI Verein Deutscher Ingenieure, DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches) als allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar bestehen, deren Aufnahme in die Bauregelliste A aber von der Bauaufsicht nicht als notwendig angesehen wird. Die Landesbauordnungen fordern für diese Bauprodukte keine Verwendbarkeits- und übereinstimmungsnachweise. Somit entfällt auch die Kennzeichnung mit dem ü-Zeichen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauprodukte
См. также в других словарях:
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